Aufgaben hausverwaltung beirat

den Verwalter bei der Durchführung seiner. 1 den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen. 2 Die Aufgaben des Beirats regelt § 29 Abs.2 WEG. Hierzu gehört zunächst die Unterstützung und Überwachung des Verwalters. Insbesondere sollen Wirtschaftsplan und. 3 Die Hauptaufgaben des Verwaltungsbeirats umfassen die Unterstützung und Kontrolle des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen. 4 Das neue Wohnungseigentumsgesetz hat präzisiert, welche Aufgaben der Verwaltungsbeirat wahrnehmen sollte. Klar ist, dass der Verwaltungsbeirat für die Rechnungsprüfung verantwortlich ist und auch das Protokoll einer Eigentümerversammlung unterzeichnet (Vorsitzender des Verwaltungsbeirates). 5 Die Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirates sind nunmehr in § 29 Abs. 2 n.F. WEG geregelt worden. Dort heißt es: (2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. 6 Die Rechnungsprüfung ist eine zentrale Aufgabe des Verwaltungsbeirats der WEG. Der Beirat muss die Abrechnung rechnerisch und sachlich prüfen, bevor diese in der Versammlung zur Abstimmung gestellt wird. Zur Prüfung gehört es auch, die Richtigkeit der Kostenverteilung zu kontrollieren. 7 Im Wohneigentumsgesetz sind die Pflichten des Beirates definiert als Unterstützung für die Hausverwaltung bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben. Sowie die Kontrolle: des Wirtschaftsplanes; der Abrechnungen; der Rechnungslegungen; der Kostenansetzungen. 8 Die Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nur rudimentär umrissen. So unterstützt der Beirat zwar den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Aber wie das genau auszusehen hat, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Darüber hinaus hat der Beirat gesetzlich zwar nur wenige, aber dafür äußerst wichtige. 9 Diese gesetzlichen Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat Folgende Aufgaben obliegen dem Beirat: Unterstützung des Verwalters. Der Beirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung dessen Aufgaben, § 29 Abs. 2 WEG. Davon umfasst sind etwa die Vorbereitung der Wohnungseigentümerversammlung, speziell die Mitwirkung bei der Sammlung und. beirat hausverwaltung 10 Gemäß § 29 Abs. 2 WEG unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat den Hausverwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. 11